Abfallgebühren / Sondergebühren in Mettmann


Mit der jährlich von Ihnen zu entrichtenden Abfallgebühr versorgt Sie die Stadt Mettmann gleich mit einer ganzen Entsorgungspalette!

Angefangen beim Restmüll: schließlich Woche für Woche - 52 mal im Jahr - haben Sie die Möglichkeit, Ihren Restmüll entsorgen zu lassen. Ganz gleich, welche Restmüllsackausstattung Sie beantragt haben. Und vollkommen unabhängig davon, ob Sie nun tatsächlich einen Müllsack zur Abholung bereitgestellt haben oder nicht. So können Sie Ihren Restmüll genau dann loswerden, wenn Sie dies wünschen. Ganz flexibel und nach Ihrem persönlichen Bedarf!

Daneben gibt es noch zahlreiche andere Entsorgungsleistungen, die Bestandteil der Mettmanner Abfallgebühren sind. Dazu zählen zum Beispiel die Einsammlung von Gelben Säcken und Altpapier, die Bioabfallsammlung, die kostenlose Annahme und Verwertung von Grünabfällen, die Sperrmüllabfuhr, die Abholung von Kühl- und Gefriergeräten, die Entsorgung von Elektronik- und Metallschrott, die Schadstoffsammlung, die Reinigung sämtlicher Depotcontainerstandorte und „last but not least" die Unterhaltung des größten Recyclinghofes im Kreis Mettmann!

Erst aus all diesen Entsorgungsleistungen ergibt sich ein „Kostenmix", der mit den Abfallgebühren bezahlt werden muß.

Somit sind die angebotenen Müllsackausstattungen auch nur Maßstab zur Verteilung der Gesamtkosten. Die Müllsäcke sind letztendlich die bereitgestellte Verpackung des angefallenen Mülls.

Wer also nur wenig Müllsäcke benötigt, weil er sämtliche Angebote zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung nutzt, kann Abfallgebühren sparen. Aber eben nicht unbegrenzt. Denn auch die Einsammlung und Wiederverwertung von Wertstoffen verursachen Kosten, die in die Abfallgebühren einzurechnen sind.

Die jährliche Gebühr für die Abfallsäcke für Restmüll beträgt bei wöchentlich einmaliger Abholung und bei Bestellung einer Ausstattung von:

10 Stück 60-l-Restmüllsäcken

48,12 EUR

15 Stück 60-l-Restmüllsäcken

72,24 EUR

20 Stück 60-l-Restmüllsäcken

96,36 EUR

25 Stück 60-l-Restmüllsäcken

120,36 EUR

30 Stück 60-l-Restmüllsäcken

144,48 EUR

40 Stück 60-l-Restmüllsäcken

192,72 EUR

50 Stück 60-l-Restmüllsäcken

240,84 EUR

Die Höhe der jährlichen Abfallgebühr für die 1.100-Abfallbehälter für Restmüll richtet sich nach der Zahl der Behälter und der Zahl der Abfuhren. Sie beträgt jährlich bei wöchentlich einmaliger Abfuhr 2.752,56 EUR. Bei wöchentlich mehrmaliger Abfuhr erhöht sich der Betrag, bei 14-täglicher und monatlicher Abfuhr verringert sich der Betrag entsprechend.

Eigenkompostierer erhalten einen Gebührenabschlag. Dieser beträgt 13,20 EUR pro Haushalt.

Mit Ausnahme derjenigen Grundstücke, die an die Restmüllentsorgung über die Abfallbehälter für Restmüll angeschlossen sind, erhält jeder Eigentümer eines dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegenden Grundstückes zum Jahresbeginn für jede Wohnung mit einem Einpersonenhaushalt 25 Stück Restmüllsäcke, mit einem Zweipersonenhaushalt und einem Mehrpersonenhaushalt (Haushalt, in dem mehr als zwei Personen leben) jeweils 50 Stück Restmüllsäcke als Grundausstattung für ein Kalenderjahr.

Auf Antrag kann die Grundausstattung wie folgt reduziert werden:

a) Einpersonenhaushalte 20 oder 15 Stück Abfallsäcke für Restmüll,
b) Zweipersonenhaushalte 40, 30 oder 25 Stück Abfallsäcke für Restmüll,
c) Mehrpersonenhaushalte 40 oder 30 Stück Abfallsäcke für Restmüll.

Jeder Eigentümer eines dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegenden Grundstückes, das an die Bioabfallsammlung angeschlossen ist und/oder auf dem sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle selbst kompostiert werden, kann auf Antrag die Grundausstattung der Abfallsäcke für Restmüll über die o.g. Reduzierungsmöglichkeiten hinaus wie folgt verringern:

a) Einpersonenhaushalte 10 Stück Abfallsäcke für Restmüll,
b) Zweipersonenhaushalte 20 Stück Abfallsäcke für Restmüll,
c) Mehrpersonenhaushalte 25 Stück Abfallsäcke für Restmüll.

Auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers sind Änderungen der gewählten Ausstattung des Grundstückes mit Restmüllsäcken nur zum 1. Januar eines Jahres möglich und bis zum 30. September des Vorjahres zu beantragen. Änderungen der gewählten Ausstattung des Grundstückes mit Müllcontainern sind auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers zu jedem Quartal möglich. Änderungen zum 1. Januar eines Jahres sind bis zum 30. September des Vorjahres zu beantragen. Änderungen zum 1. April bis zum 28. Februar, zum 1. Juli bis zum 31. Mai und zum 1. Oktober bis zum 31. August des betreffenden Kalenderjahres. Die Stadt kann in Ausnahmefällen und auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers abweichend von dieser Regelung Änderungen der gewählten Ausstattung des Grundstückes mit Abfallbehältern und Abfallsäcken für Restmüll innerhalb eines Kalenderjahres zulassen.

Die Stadt Mettmann ermöglicht Ihnen nun, auch online Änderungen Ihrer gewählten Müllsackausstattungen und Abfallbehälter für Restmüll zu beantragen. Klicken Sie hierzu einfach auf den Button Bestellformulare, und senden Sie bitte das vollständig ausgefüllte Bestellformular für die Abfallbehälter für Restmüll per E-mail an die Stadt Mettmann.

 

Sondergebühren

 

Für Annahme und Entsorgung  bestimmter Abfälle und Wertstoffe werden Sondergebühren erhoben, die nicht mit den „normalen“ Abfallgebühren abgegolten sind. Es handelt sich um die nachfolgend genannten Entsorgungsleistungen:

  • Entsorgung von Bauschutt, Bauholz und Baumischabfällen

Für die Entsorgung von Bauschutt, Bauholz und Baumischabfällen wird eine Sondergebühr erhoben. Sie beträgt 1,00 € für ein Volumen bis zu 10 Liter. Für größere Mengen vervielfacht sich die Gebühr entsprechend. Die Gebühr ist an den Annahmestellen für Bauschutt, Bauholz und Baumischabfällen zu entrichten. Gebührenpflichtig ist derjenige, der die Leistung beansprucht. Weitere Informationen finden Sie unter Sammelsysteme. 

 

  • Annahme von Sperrmüll zur Beseitigung

Für die Annahme von Sperrmüll zur Beseitigung (brennbarer Sperrmüll) auf dem Recyclinghof wird eine Sondergebühr erhoben. Sie beträgt 1,00 € für ein Volumen bis zu 10 Liter. Für größere Mengen vervielfacht sich die Gebühr entsprechend. Die Gebühr ist an der Annahmestelle für Sperrmüll zur Beseitigung zu entrichten. Gebührenpflichtig ist derjenige, der die Leistung beansprucht. Weitere Informationen finden Sie unter Sammelsysteme. 

 

  • Annahme von Grünabfällen

Für die Annahme von Grünabfällen an den von der Stadt Mettmann betriebenen Annahmestellen für Grünabfälle in einem Volumen bis zu 1 Kubikmeter wird keine Sondergebühr erhoben. Für die Annahme von Grünabfällen an den von der Stadt Mettmann betriebenen Annahmestellen für Grünabfälle in einer Menge, die 1 Kubikmeter übersteigt, wird eine Sondergebühr erhoben. Sie beträgt 10,00 € für ein Volumen bis zu 1 Kubikmeter. Für größere Mengen vervielfacht sich die Gebühr entsprechend. Die Gebühr ist an den von der Stadt Mettmann betriebenen Annahmestellen für Grünabfälle zu entrichten. Gebührenpflichtig ist derjenige, der die Leistung beansprucht. Weitere Informationen finden Sie unter Sammelsysteme.

 

  • Sperrmüll-Schnellservice

Für die Abholung von Sperrmüll im Schnellservice (Abholung des Sperrmülls innerhalb von 5 Werktagen nach Anmeldung) wird eine Sondergebühr erhoben. Sie beträgt 30,00 € je Abholung. Die Gebühr ist gegen Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen. Gebührenpflichtig ist derjenige, der die Leistung beansprucht. Weitere Informationen finden Sie unter Sperrmüll-Blitz.

 

  • Abholung von sperrigen Grünabfällen

Für die Abholung von sperrigen Grünabfällen in einer Menge bis zu 3 Kubikmeter wird eine Sondergebühr erhoben. Sie beträgt 25,00 € je Abholung. Gebührenpflichtig ist derjenige, der die Leistung beansprucht. Weitere Informationen finden Sie unter Grünabfall-Abholservice.

 

  • Containerdienst

Für die Gestellung der Abfallbehälter im Rahmen des Containerdienstes der Stadt Mettmann und außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung für Grünabfälle, Restmüll, Sperrmüll, hausmüllähnliche Abfälle, Stammholz, Bauschutt, Baumischabfälle, Erdaushub und andere Abfälle zur Beseitigung/Verwertung sowie den Transport und die Entsorgung dieser Abfälle wird eine Sondergebühr erhoben. Die wöchentliche Gebühr für die Abfallbehälter im Rahmen des Containerdienstes beträgt bei Gestellung von

 

1 Stück   5,5 cbm Container             80,00 €

1 Stück   7,0 cbm Container             85,00 €

1 Stück   9,0 cbm Container             90,00 €

1 Stück 15,0 cbm Container           100,00 €

1 Stück 17,0 cbm Container           110,00 €

1 Stück 20,0 cbm Container           120,00 €

1 Stück 30,0 cbm Container           140,00 €

 

zuzüglich der jeweils gültigen Entsorgungskosten der vom Kreis Mettmann für die Annahme dieser Abfälle zugelassenen Entsorgungsanlagen. Die Gebühr ist gegen Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen/entrichten. Gebührenpflichtig ist derjenige, der die Leistung beansprucht. Weitere Informationen finden Sie unter Containerservice.

 

  • Vollservice für Abfallbehälter

Für den Transport der Abfallbehälter mit einem Behältervolumen von 1.100 Liter vom Standplatz zum Abholort und zurück durch das Personal der Abfallentsorgung (Vollservice für Abfallbehälter) wird eine Sondergebühr erhoben. Die jährliche Sondergebühr beträgt bei wöchentlich einmaliger Leerung der Abfallbehälter 260,00 € je Abfallbehälter. Bei wöchentlich mehrmaliger Leerung der Abfallbehälter erhöht sich der Gebührenbetrag, bei 14-täglicher und monatlicher Abfuhr verringert sich der Gebührenbetrag entsprechend. Die Gebühr ist gegen Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu begleichen/entrichten. Gebührenpflichtig ist derjenige, der die Leistung beansprucht. Der Vollservice für Abfallbehälter erfolgt nur auf schriftlichen Antrag und in besonderen Härtefällen.